Die BGR 128 findet Anwendung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z.B. auf Deponien, Bauarbeiten, Abbrucharbeiten, Sanierung von Böden etc.
Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können, d. h. ausreichende und einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation sowie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten.
Diesen Nachweis hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen“ nachweist; zu den Inhalten der verschiedenen Sachkunde-Lehrgänge nach 6A bzw. 6B der BG-Regel 128.